Beim Zusammentreffen von Finanzvergehen mit unterschiedlicher Strafrahmenuntergrenze kommt es nach der Rsp des OGH gem § 21 Abs 2 FinStrG in Überlagerung des Günstigkeitsvergleichs zur Anwendung der höchsten Strafrahmenuntergrenze. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Rsp des OGH und den zugrundeliegenden finanzstrafrechtlichen Fragestellungen. Zudem wird die Verfassungskonformität der Strafrahmenbildung hinterfragt.

