Das Doppelbestrafungsverbot oder, anders ausgedrückt, der Grundsatz „ne bis in idem“ ist seit langem fixer Bestandteil der Rechtsordnung der Europäischen Union. Anerkannt wurde der Grundsatz in der Rsp des EuGH, ohne dass es einer Kodifizierung in den Verträgen oder im einschlägigen Sekundärrecht bedurfte. Auch heute noch ergeben sich aus Letzterem – man denke zB an Art 3 und 11 Abs 6 VO (EG) 1/2003 – nur wenige konkrete Hinweise auf seine Ausformung und Anwendung im Wettbewerbsrecht. Die Rsp des EuGH ist idR durch ihre Konstanz gekennzeichnet; zu eindeutigen und ausdrücklichen Kursänderungen kommt es praktisch nur sehr selten. Dies gilt auch für den Grundsatz ne bis in idem. Inwieweit sich daraus Schlüsse auf das Verhältnis der im Kartellgesetz (KartG) festgelegten Sanktionen und der Strafen die nach Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) bei Submissionskartellen verhängt werden können, wird in der Praxis kontrovers diskutiert.

