Mit Einführung des EU-Finanz-Anpassungsgesetzes 2019 trat § 38 FinStrG, der die gewerbsmäßige Begehung der Abgabenhinterziehung, des Schmuggels und der Hinterziehung von Eingangs- und Ausgangsabgaben sowie der Abgabenhehlerei pönalisierte, außer Kraft. In stark adaptierter Form schlägt sich die gewerbsmäßige Begehung nun als Erschwerungsgrund nieder. Schon aus dem Günstigkeitsprinzip ist eine Gegenüberstellung der Anwendungsreichweite alter und neuer Rechtslage notwendig.

