Die Entscheidung des OGH vom 26. 2. 2019, 17 Os 8/18g, die in der Literatur bereits als „richtungsweisend“ bzw „höchst instruktiv“ bezeichnet wurde, enthält wichtige Klarstellungen sowohl zum Korruptionsstrafrecht als auch zum Untreuetatbestand. Demnach begründet aktive Korruption durch einen Machthaber – auch wenn sie nach anderen Bestimmungen strafrechtlich relevant ist – für sich allein noch keinen Befugnismissbrauch iSd Untreuetatbestands. Darüber hinaus tätigt der OGH in diesem Judikat zahlreiche weitere Ausführungen zum Wirtschafts- und Korruptionsstrafrecht, die einer näheren Analyse bedürfen. Dieser Beitrag beleuchtet die wesentlichen Kernaussagen der Entscheidung und überprüft sie auf ihre Treffgenauigkeit.

