Verstöße gegen zollrechtliche Vorschriften sind nicht zwingend nach dem FinStrG zu bestrafen. Bei Verstößen geringen Grades greift die Verwaltungsabgabe nach § 41 ZollR-DG. In seiner Entscheidung vom 8. 4. 2019, RV/3200007/2017, befasste sich das BFG nun erstmals mit dem Verhältnis zwischen Selbstanzeige und Verwaltungsabgabe.

