Da in § 103a Abs 1 Z 2 KFG lediglich eine zusätzliche Verantwortlichkeit des Mieters normiert wurde (vgl demgegenüber § 103a Abs 1 Z 3 KFG, wonach der Mieter näher genannte Pflichten anstelle des Zulassungsbesitzers zu erfüllen hat), bleibt im Hinblick auf den Zustand des Fahrzeugs jene des Zulassungsbesitzers auch über den Zeitraum der Vermietung des Fahrzeugs aufrecht (VwGH 25. 3. 1992, 92/02/0041; 24. 8. 2001, 2001/02/0146).

