Durch die Wortfolge "nur in Ausnahmefällen" in § 48 Abs 5 StVO ist eine Anbringung von Straßenverkehrszeichen außerhalb der in dieser Bestimmung genannten Grenzen nicht nur dann zulässig, wenn die Einhaltung dieser Grenzen schlicht unmöglich ist, sondern auch dann, wenn Umstände vorliegen, die in ihrer Gesamtheit die Anbringung des Straßenverkehrszeichens außerhalb dieser Grenzen zweckmäßig erscheinen lassen. Primäres Kriterium der Zweckmäßigkeit ist dabei im Hinblick auf die Bestimmung des § 48 Abs 1 StVO die leichte und rechtzeitige Erkennbarkeit des Straßenverkehrszeichens (vgl idS bereits VfGH 10. 6. 2024, V 16/2024 - V 17/2024; VwSlg 13.415 A/1991 zu § 48 Abs 5 StVO sowie VwGH 18. 5. 2001, 97/02/0298 zu § 39 Abs 2 StVO).

