I. § 45 Abs 2c StVO regelt, welche LReg im Fall von mehreren betroffenen österreichischen Bundesländern über einen Antrag entscheiden soll: Dies ergibt sich schon aus dem Einleitungssatz des § 45 Abs 2c StVO, wonach für den Fall, dass "sich die Bewilligung einer Ausnahme gem Abs 1 bis 2a auf Antrag auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken", jene LReg zur Entscheidung zuständig ist, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Fahrt beginnt. Unmittelbar anschließend wird für den Fall, dass zwei oder mehrere Bundesländer betroffen sind, geregelt, dass bei Fahrten aus dem Ausland kommend jene Landesregierung zuständig ist, deren "örtlicher Wirkungsbereich zuerst befahren wird". Auch mit diesem Satz wird nach dem Regelungsgegenstand lediglich die Zuständigkeit im Fall der Betroffenheit mehrerer österreichischer Bundesländer normiert (arg "zuerst" sowie der erste Satz des § 45 Abs 2c StVO). Es ist daher evident, dass § 45 Abs 2c StVO davon ausgeht, dass mehrere österr Bundesländer von dem gestellten Antrag betroffen sein müssen.

