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Unfall in Snowpark

RechtsprechungJudikaturMartin WeberZVR 2025/164ZVR 2025, 379 - 381 Heft 9 v. 9.9.2025

§ 1295 ABGB

Derjenige, der an einer gefährl sportlichen Veranstaltung teilnimmt, nimmt das damit verbundene, in der Natur der betreffenden Veranstaltung gelegene Risiko, jedenfalls soweit er es kennt oder kennen muss, auf sich und handelt auf eigene Gefahr. Ihm wird eine Selbstsicherung zugemutet; die dem Gefährdenden sonst obliegenden Sorgfaltspflichten sind aufgehoben oder eingeschränkt.

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