§§ 367, 368, 1295 Abs 1, §§ 1299, 1304 ABGB; § 37 Abs 2b KFG
An einen Gebrauchtwagenhändler ist, da er dem erhöhten Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB unterliegt, ein strengerer Maßstab an die Gutgläubigkeit anzulegen als bei einer Privatperson.
§§ 367, 368, 1295 Abs 1, §§ 1299, 1304 ABGB; § 37 Abs 2b KFG
An einen Gebrauchtwagenhändler ist, da er dem erhöhten Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB unterliegt, ein strengerer Maßstab an die Gutgläubigkeit anzulegen als bei einer Privatperson.
