Das allein festgestellte Halten bzw "Umlagern" des Mobiltelefons stellt keine iSd § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG unzulässige Verwendung eines Mobiltelefons dar.
Ra 2023/11/0133
Abstract aus ZVR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Das allein festgestellte Halten bzw "Umlagern" des Mobiltelefons stellt keine iSd § 102 Abs 3 fünfter Satz KFG unzulässige Verwendung eines Mobiltelefons dar.
Ra 2023/11/0133
Abstract aus ZVR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
