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Bestellter Anordnungsbefugter, Verpflichtungen des Lenkers werden nicht aufgehoben

Judikaturübersicht VerwaltungKFGJudikaturGerhard PürstlZVR 2025/184ZVR 2025, 419 - 420 Heft 10 v. 9.10.2025

I. Die Bestellung eines Anordnungsbefugten gem § 101 Abs 1a KFG enthebt den Lenker und den Zulassungsbesitzer eines Kfz nicht von den ihnen obliegenden Verpflichtungen nach den §§ 102 und 103 KFG (VwGH 16. 1. 1985, 83/03/0322).

II. Die Entscheidung, welche Überprüfungen eines Kfz dem Lenker vor dessen Inbetriebnahme gem § 102 Abs 1 KFG zumutbar sind, ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Abwägung.

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