§ 5 Abs 10 StVO sieht betreffend Beeinträchtigungen durch Suchtgift unter näher festgelegten Voraussetzungen eine Blutabnahme und keine Harnuntersuchung vor (vgl auch § 5 Abs 8 letzter Satz StVO; s ferner AB 1210 BlgNR 21. GP ). § 5 Abs 10 StVO trifft unter diesem Gesichtspunkt sinngemäß dieselbe Anordnung, die auch für eine allfällige Beeinträchtigung durch Alkohol gilt (vgl § 5 Abs 6 StVO). Erst die Blutabnahme bringt Gewissheit, ob eine Beeinträchtigung durch Suchtgifteinnahme vorliegt (s dazu VwGH 24. 7. 2019, Ra 2019/02/0105; 4. 7. 2022, Ra 2021/02/0247).

