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Geschwindigkeitsbeschränkungen, Ende ist jedenfalls durch Verkehrszeichen kundzumachen

Judikaturübersicht VerwaltungStVOJudikaturGerhard PürstlZVR 2025/180ZVR 2025, 416 - 417 Heft 10 v. 9.10.2025

I. Nach § 51 Abs 1 StVO sind Vorschriftszeichen vor der Stelle, für die sie gelten, anzubringen. Gilt die Vorschrift für eine längere Straßenstrecke, ist das Ende der Strecke durch ein gleiches Zeichen, unter dem eine Zusatztafel mit der Aufschrift "ENDE" anzubringen ist, kenntlich zu machen, sofern sich aus § 52 StVO nichts anderes ergibt.

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