Der StVO kann weder eine Verpflichtung entnommen werden, den Betroffenen vor einer Blutabnahme auf allfällige Folgen einer Verweigerung hinzuweisen (VwGH 8. 8. 2022, Ra 2022/02/0134), noch ist zur Tatbestandsverwirklichung eine Aufforderung zur Blutabnahme durch einen Polizeibeamten notwendig.
Ra 2024/02/0191

