§ 50 Abs 7 VStG sieht vor, dass eine nach Ablauf der in § 50 Abs 6 VStG bezeichneten Frist geleistete Zahlung auf eine im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens verhängte Strafe anzurechnen ist oder, wenn ein eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren ohne Verhängung einer Verwaltungsstrafe endet, der erst nach Ablauf der Frist gezahlte Betrag zurückzuzahlen ist. Eine Rückleistung hat aber dann nicht zu erfolgen, wenn sich die Beh mit der wenn auch verspätet eingelangten Bezahlung der Organstrafverfügung begnügt. § 50 Abs 6 VStG sieht damit ein spezielles Rechtsschutzkonzept für die Organstrafverfügung vor. Wenn der Beanstandete sich gegen die Strafverfügung wehren will, hat er die Annahme des Belegs zu verweigern oder den Strafbetrag nicht zu bezahlen. Entrichtet er hingegen den Strafbetrag, ist das Verwaltungsstrafverfahren rk abgeschlossen. Eine Rückforderung des bereits entrichteten Geldbetrags im Wege einer Klage gem Art 137 B-VG scheidet dementsprechend aus.