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§ 134 Abs 3a KFG ist keine Strafnorm

Judikaturübersicht VerwaltungKFGJudikaturGerhard PürstlZVR 2024/133ZVR 2024, 337 Heft 7 und 8 v. 9.7.2024

Die bei einer Übertretung des § 98 Abs 1 KFG iVm § 58 Abs 1 Z 1 lit a KDV heranzuziehende Strafsanktionsnorm ist § 134 Abs 1 KFG. § 134 Abs 3a KFG hingegen legt fest, wie eine Überschreitung einer ziffernmäßig festgesetzten Höchstgeschwindigkeit festgestellt werden kann und welcher Ort dabei als Ort der Begehung der Übertretung gelten kann. Das genaue Strafausmaß, anhand dessen die Bemessung der konkreten Geldstrafe zu erfolgen hat, ergibt sich aus dieser Bestimmung nicht; sofern lediglich § 134 Abs 3a KFG als Strafsanktionsnorm angegeben wird, ist der Spruch hins der Strafsanktionsnorm nicht vollständig, weil mit § 134 Abs 3a KFG keine konkrete Strafbemessung erfolgen kann.

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