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Parkpickerl, Wohnsitz und Lebensinteressenmittelpunkt sind ausschlaggebend

Judikaturübersicht VerwaltungStVOJudikaturGerhard PürstlZVR 2024/132ZVR 2024, 336 - 337 Heft 7 und 8 v. 9.7.2024

I. Im Regelungszusammenhang des § 45 Abs 4 StVO kommt nur ein Mittelpunkt von Lebensinteressen (der durch Berücksichtigung sämtlicher Lebensumstände zu finden ist) in Betracht (VwGH 24. 5. 2017, Ra 2017/02/0094). Der Meldung des Hauptwohnsitzes und dem Zulassungsort eines Fahrzeugs kommt dafür maßgebliche Indizwirkung zu (VwGH 22. 2. 2002, 99/02/0324).

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