Eine "Gleichwertigkeit" einer Blutuntersuchung gegenüber einer Atemalkoholmessung liegt nur dann vor, wenn eine im § 5 StVO vorgesehene Art der Blutuntersuchung vorgenommen wurde (vgl VwGH 25. 4. 1997, 96/02/0227 VwSlg 14.663 A). Dass der Gesetzgeber nur solchen Blutuntersuchungen erhöhte und somit "gleichwertige" Beweiskraft zumisst, ergibt sich insb aus der detailliert geregelten Vorgangsweise im § 5 Abs 8 StVO (vgl VwGH 17. 3. 1999, 99/03/0027; 25. 6. 1999, 99/02/0107; 23. 7. 1999, 96/02/0016).