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Haftung für Unfall knapp außerhalb einer Fußgängerzone

RechtsprechungJudikaturGeorg KathreinZVR 2024/67ZVR 2024, 198 - 200 Heft 4 v. 28.3.2024

§ 76 Abs 1 und 4, §§ 76a, 88a Abs 3 StVO; § 21 Abs 2, §§ 1304, 1310, 1311 ABGB

Im Bereich einer Fußgängerzone ist grds jeglicher Fahrzeugverkehr verboten. Der Schutzzweck dieses allg Fahrverbots erstreckt sich auch auf die Vermeidung von Unfällen mit Fußgängern, die sich knapp außerhalb der Zone ereignen.

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