§ 76 Abs 1 und 4, §§ 76a, 88a Abs 3 StVO; § 21 Abs 2, §§ 1304, 1310, 1311 ABGB
Im Bereich einer Fußgängerzone ist grds jeglicher Fahrzeugverkehr verboten. Der Schutzzweck dieses allg Fahrverbots erstreckt sich auch auf die Vermeidung von Unfällen mit Fußgängern, die sich knapp außerhalb der Zone ereignen.