I. Nach der Rsp des VwGH wird durch eine Sperrlinie und durch eine Schutzinsel der Charakter der Fahrbahn, auf welcher sich Straßenbahnschienen befinden, nicht geändert (VwGH 23. 10. 1963, 1302/63). Selbst durch eine breite Schutzinsel wird der Charakter der Fahrbahn nicht geändert, was auch für die Anbringung von Bodenmarkierungen gilt.