I. Gem § 2 Abs 1 Z 10 StVO gilt als Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl abgegrenzter Teil der Straße, wobei diese Begriffsbestimmung mit ihrer demonstrativen Aufzählung erkennen lässt, dass ein Gehsteig sowohl durch bauliche Maßnahmen als auch durch das bloße Anbringen von Bodenmarkierungen geschaffen werden kann (vgl VwGH 27. 6. 1990, 89/03/0230). Ob ein so geschaffener Gehsteig der vom VwG zit Grazer GehsteigV1982 entspricht, ist schon deshalb nicht von Bedeutung, weil es sich hierbei um baurechtliche Regelungen und nicht um Regelungen der Straßenpolizei handelt (vgl VwGH 20. 12. 1985, 85/18/0144).