Die Kraftfahrbehörde macht von dem ihr durch § 44 Abs 2 lit f KFG eingeräumten Ermessen dann iS des Gesetzes Gebrauch, wenn die Aufhebung der Zulassung nach dieser Gesetzesstelle dem Ziel dient, die unbefugte Gewerbsausübung zu verhindern (Hinweis E 27. 6. 1984, 83/11/0051 VwSlg 11480A/1984 und E 12. 6. 1985, 84/11/0312).
Ra 2021/11/0017