Der VwGH ist als Rechtsinstanz zur Lösung von Rechtsfragen berufen und nicht dazu, die Einzelfallgerechtigkeit in jedem Fall zu sichern (vgl zB VwGH 19. 5. 2015, Ra 2015/16/0031, mwN). Die Frage, ob das VwG im vorliegenden Fall zu Recht eine unbefristete Bewilligung gem § 82 Abs 1 StVO erteilt hat, ist keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG zukommt. Der Frage, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles auch eine andere Entscheidung gerechtfertigt hätten, kommt nämlich in der Regel keine grundsätzliche Bedeutung zu (vgl VwGH 7. 11. 2022, Ra 2022/02/0195, mwN).