Bei der Frage der Dauer eines auf § 59 Abs 1 lit b StVO gestützten Verbots des Lenkens ist auf den Gesetzeszweck, nämlich die Herstellung der Sicherheit im Straßenverkehr, abzustellen. Je nachdem wie lange es ausgehend von dem festgestellten gefährdenden Verhalten im Straßenverkehr erforderlich ist, ist die Dauer zu bemessen. Diese Frage ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Befristung des Verbots geeignet sein muss, den damit verfolgten Zweck zu erreichen. Es müssen Anhaltspunkte vorliegen, die darauf schließen lassen, dass nach Ablauf einer bestimmten Zeit sichergestellt ist, dass die betroffene Person ein gesetzeskonformes Verhalten an den Tag legt und die Sicherheit im Straßenverkehr gewährleistet ist. Es ist demgemäß eine Prognoseentscheidung auf Basis einer nachvollziehbaren und gesicherten Tatsachengrundlage zu treffen. Dabei ist das bisherige Verhalten des Betroffenen im Straßenverkehr bis zum Zeitpunkt der Entscheidung wesentlich. Der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung kommt besondere Bedeutung zu.