I. In §§ 109, 110 und 115 KFG wird bei Erwähnung der "Fahrschulbewilligung" jeweils auf § 108 Abs 3 leg cit Bezug genommen, während lediglich in § 111 KFG auf § 110 leg cit verwiesen wird. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber keine Prüfung der persönlichen Voraussetzungen bei der Bewilligung eines zweiten Fahrschulstandorts vorsehen wollte. Die belBeh weist zu Recht darauf hin, dass sich § 110 KFG ohnehin auf § 108 Abs 3 leg cit bezieht und eine Fahrschulbewilligung nach dieser Bestimmung nur bei Erfüllung ua der persönlichen Voraussetzungen des § 109 leg cit erteilt werden darf. Somit ergibt sich aus dem Verweis des § 111 KFG auf § 110 iVm § 108 Abs 3 leg cit, dass nur bei Vorliegen auch der persönlichen Voraussetzungen eine (weitere) Standortbewilligung zu erteilen ist. Auch die Erläuterungen zu § 111 Abs 1 leg cit (vgl RV 471 BlgNR 26. GP 1, 6), in denen es heißt, "die Voraussetzungen" müssten erfüllt werden, bestätigen diese Sichtweise.