I. Für das Lenken eines Fahrzeugs ist jedenfalls eine aktive Handlung und wirksame Tätigkeit erforderlich (VwGH 27. 2. 1967, 1858/66). Die bloße Möglichkeit, auf die Fahrgeschwindigkeit bzw -richtung Einfluss zu nehmen, ohne dies tatsächlich zu tun, reicht für Annahme der Lenkereigenschaft nicht aus, müsste sonst doch jedem Fahrzeuginsassen oder Mitfahrenden, der potentiell auf diese Betriebsvorgänge Einfluss nehmen könnte, die Lenkereigenschaft zuerkannt werden. Eine derartige - ausufernde - Lenkerdefinition ist dem Gesetz nicht zu unterstellen.