vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verweigerung der Atemluftuntersuchung, Anführung des § 5 Abs 2 StVO als übertretene Norm genügt

Judikaturübersicht VerwaltungStVOJudikaturGerhard PürstlZVR 2023/108ZVR 2023, 277 Heft 6 v. 6.6.2023

I. Mit der 19. StVO-Novelle wurde in § 5 Abs 2 StVO ein (dritter) Satz - eine Gebotsnorm - mit dem Wortlaut angefügt: "Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen." Damit ist die im E VS 2. 7. 1979, 1781/77, VwSlg 9898A/1979, zum Ausdruck gekommene Rechtsansicht, die Weigerung, die Atemluft unter den Voraussetzungen des § 5 Abs 2 StVO auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, verletze iSd § 44a lit b VStG (jetzt: Z 2 VStG) nicht § 5 Abs 2 StVO, sondern § 99 Abs 1 lit b StVO, überholt. Die bloße Anführung des § 5 Abs 2 StVO als übertretene Rechtsvorschrift im bekämpften Schuldspruch widerspricht daher nicht der Vorschrift des § 44a Z 2 VStG.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!