§ 10 Z 1.9 AUVB 2016; § 879 Abs 3 ABGB
Da Fahrten auf Trainingsanlagen typischerweise im Vergleich zum Motorradfahren im öff Straßenverkehr mit erhöhten Gefahren verbunden sind, führt es zu keiner unsachl Benachteiligung des VersN, wenn der Vers Unfälle bei Fahrten auf solchen Anlagen für Motorsport als gefährl aus dem VersSchutz ausschließt.