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Konstruktionsschwäche eines Kfz nicht unbedingt ein Gewährleistungsmangel

RechtsprechungJudikaturChristian HuberZVR 2023/64ZVR 2023, 195 - 196 Heft 4 v. 5.4.2023

§ 922 Abs 1 ABGB

Die Konstruktionsschwäche eines Motors begründet nur dann eine Gewährleistungspflicht des Verkäufers, wenn diese bei nahezu sämtl Motoren des betr Typs mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vor Ablauf der durchschnittl Lebensdauer des betr Konstruktionsteils den aufgetretenen Schaden herbeiführt.

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