§ 922 Abs 1 ABGB
Die Konstruktionsschwäche eines Motors begründet nur dann eine Gewährleistungspflicht des Verkäufers, wenn diese bei nahezu sämtl Motoren des betr Typs mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vor Ablauf der durchschnittl Lebensdauer des betr Konstruktionsteils den aufgetretenen Schaden herbeiführt.