§ 28 JN; Art 5, 6, 7 Fluggastrechte-VO
Die Geltendmachung von Ansprüchen nach der Fluggastrechte-VO gegen eine britische Fluggesellschaft vor britischen Gerichten ist für einen österr Fluggast (nach dem Brexit) unzumutbar; daher ist ein österr Gericht zu ordinieren.