§§ 9, 11 EKHG
Von einem Kfz, dessen Lenker auf der Autobahn auf das Schleudern eines voranfahrenden Kfz reagiert, dabei nicht die Spur halten kann und letztl auf der Überholspur zum Stillstand kommt, geht - insb wegen der dort zulässigen hohen Geschwindigkeiten - eine außergewöhnl Betriebsgefahr aus. Ein nachfolgender Auffahrunfall ist daher kein unabwendbares Ereignis.