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Gefahrgutrecht Multilaterale Sondervereinbarung RID 2/2020 nach Abschnitt 1.5.1 RID über die wiederkehrenden Prüfungen oder Zwischenprüfungen von Tanks gemäß den Absätzen 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3, 6.8.3.4.6, 6.8.3.4.12, dem Unterabschnitt 6.9.5.2 und dem Abschnitt 6.10.4 des RID, BGBl III 2020/43 und III 2020/79

Gesetzgebung und VerwaltungAufsatzGerhard PürstlZVR 2020/158ZVR 2020, 305 Heft 9 v. 31.8.2020

Die in diesen Abschnitten und Unterabschnitten genannten wiederkehrenden Prüfungen oder Zwischenprüfungen, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. 3. 2020 und dem 1. 8. 2020 endet blieben bis zum 30.

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