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Gefahrgutrecht Multilaterale Sondervereinbarung RID 1/2020 nach Abschnitt 1.5.1 RID über Bescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte gemäß Unterabschnitt 1.8.3.7 RID, BGBl III 2020/42 und III 2020/78

Gesetzgebung und VerwaltungAufsatzGerhard PürstlZVR 2020/157ZVR 2020, 305 Heft 9 v. 31.8.2020

Grundsätzlich bleiben alle Schulungsbescheinigungen für Gefahrgutbeauftragte, deren Geltungsdauer zwischen dem 1. 3. 2020 und dem 1. 11. 2020 endet, bis zum 30. 11. 2020 gültig. Österreich hat diese multilaterale Vereinbarung am 19.

Abstract aus ZVR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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