Ist das "sichere Lenken" unter dem Blickwinkel des Schutzzwecks des KFG (dh der Sicherheit der Teilnehmer am Straßenverkehr) durch den Zustand der Windschutzscheibe vom Material her - sei es weil Gegenstände verzerrt erscheinen oder weil aus anderen Gründen keine ausreichende Sicht gegeben ist - nicht gewährleistet, ist der Lenker bzw Zulassungsbesitzer des Kfz (vgl § 102 Abs 1 und § 103 Abs 1 Z 1 KFG) nicht nach der allgemeinen Bestimmung des § 4 Abs 2 KFG, sondern der spezielleren Vorschrift des § 10 Abs 1 KFG strafbar (vgl VwGH 25. 1. 2005, 2004/02/0295).