Die Auffassung des VwG, der Geschwindigkeitsexzess (der RevWerber lenkte zur Nachtzeit auf der Autobahn einen Pkw mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 278,9 km/h), für den der RevWerber rk bestraft wurde, begründe schon für sich allein den Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Ro 2019/11/0017