§ 29a VStG
Im vorliegenden Fall traf der VwGH Feststellungen über die Bekämpfbarkeit der Übertragung des Verfahrens an die Wohnsitzbehörde gemäß § 29a VStG. In einer Anmerkung wird die Rspr des VwGH kritisiert und erörtert, warum dieser zu Unrecht davon ausgeht, dass mit der Abtretung regelmäßig eine Verfahrensbeschleunigung erwartet werden kann.