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Keine "reiflichen Überlegungen", sofortige Bescheidverkündung notwendig

VerwaltungsverfahrenJudikaturDr. Gerhard Pürstl, Polizeipräsident in Wien (Bearbeitung)ZVR 2012/171ZVR 2012, 307 - 308 Heft 9 v. 1.9.2012

§ 51h Abs 4 VStG; § 15 Abs 4 StVO

Im vorliegenden Fall war für den VwGH zu beurteilen, ob das Unterlassen der mündlichen Bescheidverkündung im konkreten Fall als rechtswidrig zu qualifizieren sei oder ob das Erfordernis, sich noch genauer mit der Rechtslage auseinanderzusetzen, ein zutreffender Einwand der Behörde sei.

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