§ 51h Abs 4 VStG; § 15 Abs 4 StVO
Im vorliegenden Fall war für den VwGH zu beurteilen, ob das Unterlassen der mündlichen Bescheidverkündung im konkreten Fall als rechtswidrig zu qualifizieren sei oder ob das Erfordernis, sich noch genauer mit der Rechtslage auseinanderzusetzen, ein zutreffender Einwand der Behörde sei.