§ 103 Abs 2 KFG
Ein Auskunftsbegehren nach § 103 Abs 2 KFG wurde vom Zulassungsbesitzer derart beantwortet, dass er nicht wisse, wer das Fahrzeug zum konkreten Zeitpunkt gelenkt habe, jedoch zwei Personen dafür in Frage kämen. Der VwGH hatte zu prüfen, ob damit der Auskunftsverpflichtung, wie vom Beschwerdeführer behauptet, entsprochen wurde.