Zusammenfassung: Gegenständlich befasst sich der erkennende Senat mit der Frage, ob ein "Pilomat" als "Werk" bzw. als "Anlage iSd §§ 1319, 1319a ABGB zu sehen ist. Hat der Halter für Schäden durch den hochfahrenden Poller einzustehen, wenn der Geschädigte die Straße erkennbar nicht nutzen durfte?
Rechtsgrundlagen: § 1319 ABGB; § 1319a ABGB