Zusammenfassung: Mit dieser Entscheidung geht der bundesdeutsche BGH der Frage nach, wie sich die Kenntnis eines Sachbearbeiters der Regressabteilung auf die Verjährung solcher Ansprüche eines Sozialversicherungsträgers auswirkt.
Rechtsgrundlagen: § 199 dBGB; § 116 dSGB