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Reaktionszeit und Schrecksekunde

SchadenersatzrechtJudikaturDr. Gerhard Pürstl, Polizeipräsident in Wien (Bearbeitung); SChef Hon.-Prof. Dr. Georg Kathrein (Anmerkung)ZVR 2012/205ZVR 2012, 375 - 376 Heft 11 v. 1.11.2012

Zusammenfassung: Gegenständlich thematisiert der erkennende Senat, ob das Vorliegen einer die Reaktionszeit eines Fahrzeuglenkers verlängernde Schrecksekunde in der Berufung zu behandeln ist, wenn im ersten Rechtsgang eine solche nicht vorgebracht wurde.

Rechtsgrundlagen: § 1295 ABGB

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