Zusammenfassung: Die erkennende Instanz äußert sich vorliegend zu der Frage, ob die Zuverlässigkeit nach § 5 Abs 1 GelVerkG auch dann in Frage zu stellen ist, wenn der Betroffene mehrere Verstöße (in Summe 63) verwirklicht, die isoliert betrachtet keine schweren Verstöße darstellen.
Rechtsgrundlagen: § 5 Abs 1 GelVerkG; § 5 Abs 3 GelVerkG