Zusammenfassung: Vorliegender Entscheidung des erkennenden Senates wohnt in ihrem Kern die Frage inne, ob das Überholverbot neben dem Schutz des Gegenverkehrs und des überholten Fahrzeuges auch dem dient, der überholt wird und dabei selbst verkehrswidrig abbiegt.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 1 lit b StVO; § 1311 ABGB