Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der VwGH eindeutig klar, dass es im Regime des § 36 lit e KFG nicht darauf ankommt, dass ein Fahrzeug im öffentlichem Verkehr verwendet wird, weshalb bereits die bloße Nichtvorführung zur Begutachtung zu ahnden ist.
Rechtsgrundlagen: § 36 lit e KFG; § 57a KFG