Zusammenfassung: Mit seiner Entscheidung stellt der OGH klar, dass es bei einem Unfall infolge eines Überholmanövers nicht darauf ankommt, dass sich Fahrzeuge berühren. Auch wurde eindeutig festgestellt, dass in Hinblick auf die Betriebsgefahr nicht zwingend zwischen ein- und mehrspurigen Fahrzeugen zu differenzieren ist.