Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung geht der Frage nach, ob eine Hausfrauenrente auch dann zugesprochen werden kann, wenn die betroffene Person bloß mehr von Ihrer Freizeit für die Haushaltsführung aufwenden muss. Welcher Maßstab ist in Hinblick auf den Ersatzanspruch anzulegen?
Rechtsgrundlagen: § 1325 ABGB