Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass bei grenzüberschreitendem Güterverkehr die Verwendung der eigenen Gemeinschaftslizenz zwingend vorzunehmen ist. Eine Übertragung einer Lizenz kommt nicht in Frage.
Rechtsgrundlagen: § 7 Abs 1 GütBefG; § 9 Abs 1 GütBefG; § 23 Abs 1 Z 8 GütBefG