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Unbescholtenheit allein, kein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen

VerwaltungsverfahrenJudikaturBearb. v. Dr. Gerhard Pürstl, Polizeipräsident in WienZVR 2011/128ZVR 2011, 207 Heft 6 v. 1.6.2011

Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass Unbescholtenheit alleine noch kein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen bedeutet.

Rechtsgrundlagen: § 19 VStG; § 20 VStG

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