Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass Unbescholtenheit alleine noch kein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen bedeutet.
Rechtsgrundlagen: § 19 VStG; § 20 VStG
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Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt klar, dass Unbescholtenheit alleine noch kein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen bedeutet.
Rechtsgrundlagen: § 19 VStG; § 20 VStG
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