Zusammenfassung: Die DSK prüfte, ob eine Gemeinde durch das digitale Fotografieren eines KfZs, die folgende Bild- und Messdatenspeicherung sowie die automationsunterstützte Übermittlung der Daten an die Behörde datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt hat.
Rechtsgrundlagen: § 94b Abs 1 StVO; § 94c StVO